Auslandsabkommen / Europarecht

Auslandsabkommen / Europarecht

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Allgemeine Hinweise

Allgemein gilt auch bei Beschäftigungen innerhalb Europas oder beim Vorliegen eines Auslandsabkommens der Grundsatz, dass jeder Staat nach seinen nationalen Vorschriften für seine eigene Rentenleistung zuständig ist und dass zurückgelegte Beitragszeiten dort abgegolten werden, wo sie auch erworben wurden.

Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist lediglich bei Entsendungen und Ausnahmevereinbarungen oder -vorschriften möglich, oder wenn Zeiten aufgrund der Zuerkennung nach dem Fremdrentengesetz oder in Anwendung des Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und Polen vom 09.10.1975 in Deutschland zu berücksichtigen sind.

Dennoch können auch ausländische Zeiten unter Umständen und in Abhängigkeit zu der Art der getroffenen Vereinbarungen bzw. des anzuwendenden Abkommens Einfluss auf die deutsche Rentenhöhe haben, indem z.B. bestimmte Vergleichsberechnungen vorzunehmen sind oder Minimalstansprüche in Deutschland abzugelten sind.

Auch beitragsfreie Zeiten, wie z.B. Schulausbildungen, können unter Umständen in Deutschland Berücksichtigung finden, selbst wenn sie im Ausland zurückgelegt wurden.

Das Europarecht bzw. die Sozialversicherungsabkommen ermöglichen, dass deutsche Versicherungszeiten und die Versicherungszeiten des Mitglieds- bzw. Abkommensstaates für die Prüfung des jeweiligen Rentenanspruchs zusammengerechnet werden können, soweit sie nicht auf denselben Zeitraum entfallen, d.h. dass geforderte Mindestversicherungszeiten auch mit den Versicherungszeiten des Mitglieds- bzw. Abkommensstaates erfüllt werden können.

Fremde Versicherungszeiten können unter Umständen auch besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen, wenn z.B. eine Anzahl von Beiträgen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gefordert wird.

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Auch werden durch das Europarecht bzw. die Abkommen Zahlungen in den jeweiligen Mitglieds- bzw. Abkommensstaat erleichtert.

Darüber hinaus kann auch das Rentenantragsverfahren für den anderen Staat über den jeweiligen Träger des Mitglieds- bzw. Abkommensstaates eingeleitet werden.

Unterschiedliche Auslandsabkommen können abweichende Regelungen enthalten, so dass die maßgeblichen Anwendungsbereiche im Einzelfall zu prüfen sind.

Eine Mandatsübernahme kann nur bezogen auf die Ansprüche aus Deutschland unter Berücksichtigung der Regelungen des Europa- bzw. Abkommensrechts erfolgen. Eine Interessenvertretung vor dem ausländischen Versicherungsträger ist nicht möglich.