Bescheidüberprüfung

Eine Bescheidüberprüfung ist sinnvoll, wenn Sie fehlerhafte Eintragungen oder fehlende Zeiten entdeckt haben, oder einfach nur Ihren Bescheid grundsätzlich auf seine Richtigkeit hin prüfen lassen möchten.

Ein entsprechendes Verfahren vor dem Rentenversicherungsträger sollte jedoch nur dann eingeleitet werden wenn Gewissheit besteht, dass sich eine Korrektur des Bescheides auch zu Ihren Gunsten auswirkt, was bei einer entsprechenden Auftragserteilung zuvor von mir rechnerisch überprüft wird.

Renten-Bescheidüberprüfung

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Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist die Überprüfung und Korrektur bereits erteilter Feststellungs- oder Rentenbescheide möglich.

Dennoch ist zu beachten, dass gegen einen Bescheid, mit dem eine Rente, Versicherungszeiten, Versicherungspflicht sowie Zinsen oder Ähnliches festgestellt oder abgelehnt wurde, innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch eingelegt werden sollte, damit dieser nicht rechtswirksam wird und mögliche Nachteile vermieden werden können.

Rechtsnachteile entstehen durch die fristwahrende Widerspruchserhebung nicht. Auch kann ein fristwahrend erhobener Widerspruch zu jeder Zeit zurückgenommen werden. Soll das Widerspruchsverfahren fortgesetzt werden, muss der Widerspruch begründet werden, da ansonsten eine Zurückweisung erfolgt. Eine Überprüfung durch die Behörde von Amts wegen wird durch eine fristwahrende Widerspruchserhebung nicht vorgenommen.

Sollte bereits ein Widerspruchsverfahren durchlaufen und ein Widerspruchsbescheid erteilt worden sein, wäre innerhalb der Rechtsbehelfsfrist die Klage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben, um den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zu verhindern.

Renten-Bescheidüberprüfung

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Bei der Überprüfung der Versicherungszeiten ist es von Bedeutung, ob diese durch vorhandene Unterlagen belegt werden können oder ob eventuell durch Ermittlungen noch Nachweise und Bescheinigungen beschafft werden können, die sich ggf. positiv auf Ihre Rentenhöhe auswirken können.

In Abhängigkeit zu der Art der Überprüfung und den zurückgelegten Zeiten können, soweit vorhanden, u.a. folgende Unterlagen nach Rücksprache benötigt werden:

  • erteilte Bescheide des Rentenversicherungsträgers,
  • erteilte Bescheide des Zusatz- oder Sonderversorgungsträgers über ein Datenfeststellung nach dem AAÜG,
  • Personalausweis, Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde und zusätzlich die Sterbeurkunde bei Hinterbliebenenrenten,
  • Geburtsurkunden aller, d.h. auch der bereits erwachsenen, unehelichen oder schon verstorbenen Kinder,
  • allgemeine Schulzeugnisse ab dem 17. Geburtstag,
  • Nachweise für Beginn, Ende und Abschluss von Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen ab dem 17. Geburtstag,
  • Lehrverträge, Facharbeiterzeugnisse,
  • Nachweise über Weiterbildungsmaßnahmen,
  • Versicherungskarten und Aufrechnungsbescheinigungen,
  • Arbeitsbücher,
  • Seefahrtbücher,
  • Sozialversicherungsausweise,
  • Arbeits- und Änderungsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers über tatsächliche Arbeitsentgelte,
  • Urkunden über die Einbeziehung in Zusatz- oder Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR,
  • Prämiennachweise, Nachweise über zusätzliche Belohnungen,
  • Wehrpass,
  • Sozialversicherungsnachweise (Jahresentgeltbescheinigungen),
  • Nachweise über Krankheitszeiten,
  • Nachweise über Arbeitslosigkeitszeiten,
  • Nachweise über Vorruhestandsgeld,
  • Nachweise über Altersteilzeit,
  • Beitragsbescheinigungen,
  • Steuerbescheide bei versicherungspflichtigen Selbständigen,
  • Nachweise über den Bezug einer Unfallrente,
  • Nachweise über eine bereits festgestellte Schwerbehinderteneigenschaft oder das Vorliegen einer Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit  oder Berufsunfähigkeit, selbst wenn diese bereits wieder weggefallen ist,
  • Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung,
  • ausländische Versicherungsnummer,
  • Nachweise über ausländische Versicherungszeiten (ausländischer Versicherungsverlauf, Arbeitgeberbescheinigungen, Arbeitsbücher, Wehrpass etc.).