Abkommen mit den USA

Sozialversicherungsabkommen USA

Das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen ist am 01.12.1979 in Kraft getreten und enthält Regelungen zur Rentenversicherung. Andere Bereiche der Sozialversicherung – wie zum Beispiel die Kranken- und Pflegeversicherung – werden hiervon nicht erfasst.

Renten-Abkommen mit den USA

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Das Abkommen gilt grundsätzlich für alle Personen, die zu irgendeiner Zeit Beitragszeiten in der deutschen oder US-amerikanischen Rentenversicherung erworben haben. Es ist auch für Hinterbliebene anzuwenden, wenn der Verstorbene entsprechende Beitragszeiten zurückgelegt hat.

Bestimmte Regelungen des Abkommens gelten nur für deutsche und US-amerikanische Staatsangehörige, für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention oder für Staatenlose und Hinterbliebene der genannten Personen.

Das Abkommen ermöglicht, dass deutsche und US-amerikanische Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Rentenleistungen zusammengerechnet werden können (vgl. auch unten stehende Ausführungen).

Wird ein deutscher Rentenantrag bei einer für die Antragsannahme zuständigen Stelle in den USA gestellt, gilt er mit diesem Tag auch als beim zuständigen deutschen Träger gestellt und umgekehrt, so dass damit auch Antragsfristen eingehalten werden können.

Darüber hinaus gilt ein Antrag auf eine deutsche Rente auch gleichzeitig als Antrag auf eine US-amerikanische Rentenleistung und umgekehrt, sofern Zeiten im jeweils anderen Staat geltend gemacht werden und nichts Gegenteiliges bestimmt wird.

Grundsätzlich werden die erworbenen Rentenansprüche auch ins Ausland gezahlt.

Allerdings können sich auch trotz des Abkommens unter bestimmten Umständen Einschränkungen bei Rentenzahlungen ins Ausland ergeben, was bei einem Verzug ins Ausland vorher abgeklärt werden sollte.

deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen

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Bei Beschäftigungen in Deutschland bzw. in den USA richtet sich die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern grundsätzlich nach deutschem oder US-amerikanischem Recht, je nachdem, in welchem Abkommensstaat die Beschäftigung ausgeübt wird, wobei Ausnahmen infolge einer Entsendung bzw. einer Ausnahmegenehmigung möglich sind.

Eine freiwillige Versicherung nach deutschem Recht ist bei einem Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit möglich, sofern das 16. Lebensjahr vollendet wurde und in Deutschland keine Versicherungspflicht besteht.

Deutsche können entsprechend der gesetzlichen Regelungen auch bei einem Aufenthalt im Ausland freiwillige Beiträge in die deutsche Rentenversicherung einzahlen.

Für US-Amerikaner mit einem Aufenthalt außerhalb Deutschlands ist eine freiwillige Versicherung in Deutschland jedoch nur bei einer bestimmten Vorversicherungszeit in Abhängigkeit zu dem Aufenthaltsort möglich.

In welchem Fall eine freiwillige Versicherung sinnvoll ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Das deutsch-amerikanische Abkommen ist ein Abkommen, bei dem die Vertragsstaaten jeweils grundsätzlich nur aus ihren eigenen Versicherungszeiten und nach ihren eigenen Rechtsvorschriften die jeweiligen Rentenleistungen erbringen.

Bedeutend ist jedoch die im Sozialversicherungsabkommen mit den USA enthaltene Bestimmung zur Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Anspruchsprüfung.

Für die Geltendmachung eines deutschen Rentenanspruchs können danach deutsche rentenrechtliche Zeiten und US-amerikanische Beitragszeiten zusammengerechnet werden, sofern sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Entsprechendes gilt auch für den US-amerikanischen Rentenanspruch.

Darüber hinaus können US-amerikanische Beitragszeiten auch für die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen als „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ berücksichtigt werden.

Die Rentenberechnung wird jedoch getrennt vorgenommen, so dass die deutsche Rente allein aus den deutschen rentenrechtlichen Zeiten, ohne Rücksicht auf US-amerikanische Versicherungszeiten, berechnet wird.

Entsprechendes gilt auch für die Berechnung der US-amerikanischen Rente.

Nur wenn nach US-amerikanischen Rechtsvorschriften nicht mindestens eine Versicherungszeit von sechs Quartalen, d.h. von 18 Monaten zurückgelegt wurde und kein Anspruch auf eine US-amerikanische Rente besteht, sind die US-amerikanischen Beiträge in der deutschen Rente abzugelten.

Entsprechendes gilt auch für den umgekehrten Fall.

deutsch-amerikanische Abkommen

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Nach US-amerikanischem Recht ist es möglich, dass der Zahlbetrag der US-amerikanischen Rente niedriger ausfällt, wenn neben der US-amerikanischen Rente auch noch eine Rente aus Deutschland bezogen wird – Windfall Elimination Provision (WEP). Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen es zu der entsprechend höheren Rentenleistung kommen kann.

Bei der Rentenantragstellung sollte daher unbedingt darauf geachtet werden, welche Ansprüche geltend gemacht werden können und welche Rentenart beantragt wird.

Eine Mandatsübernahme kann nur bezogen auf die Ansprüche aus Deutschland unter Berücksichtigung der Regelungen des Abkommens mit den USA erfolgen. Eine Interessenvertretung vor dem US-amerikanischen Versicherungsträger oder die Prüfung bzw. Berechnung amerikanischer Ansprüche ist nicht möglich.